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AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Kilgenstein GmbH, Am Sägewerk 2 - 63828 Kleinkahl

 

I. Allgemeines:

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, soweit nicht die Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen auch für die weitere Geschäftsverbindung ausdrücklich einverstanden und verzichtet auf die Geltendmachung abweichender eigener Bedingungen.

4. Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Form bedürfen ihrerseits der Schriftform.

 

II. Angebot und Lieferfrist:

1. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend.

2. Angaben über Lieferfristen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen unverbindlich. Eine Gewähr für die Einhaltung einer Lieferfrist besteht nicht. Wird eine besondere Lieferfrist rechtswirksam vereinbart, so beginnt diese an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Der Lieferer ist von der Einhaltung der Lieferfrist befreit in Fällen unvorhergesehener Störungen, höherer Gewalt Mobilmachung, Krieg, Fabrikations-, Betriebs- und Transportstörungen, gleich ob im eigenen Betrieb oder bei einem Zulieferanten oder auf der Baustelle. Das gleiche gilt bei unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Zulieferanten. Die Lieferfrist wird in diesen Fällen angemessen verlängert. Dauert eine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeit länger als 3 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist, so sind der Besteller und der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich zuzustellen.
Vorstehende Bedingungen gelten entsprechend für die Vereinbarung eines Liefertermins.

3. Der Besteller kann weder aus seinem Rücktritt noch aus dem des Lieferers, noch aus einer Verlängerung der Lieferfrist, einem möglichen Lieferungsverzug oder der Nichterfüllung irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer herleiten.

 

III. Preise:

1. Als Preise sind die am Tage der Lieferung geltenden von dem Lieferer festgesetzten Preise bindend. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung. Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Montage sowie alle inländischen und außerdeutschen Abgaben, Steuern, Zölle und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

2. Ist ein Festpreis verbindlich vereinbart, so kann der Lieferer bei einer Preiserhöhung durch seinen Zulieferanten zwischen Abschluß des Kaufvertrages und Lieferung einen der Preiserhöhung entsprechenden angemessenen Preisaufschlag vornehmen.

3. Preisfestsetzungen können von dem Lieferer berücksichtigt werden, soweit sie auf einem Irrtum, wie Rechen-, Schreib- oder Druckfehler beruhen.

 

IV. Übernahme und Teillieferungen:

Der Besteller ist nur bei wesentlichen Mängeln der Ware berechtigt, die Übernahme der Lieferung zurückzuweisen. Teillieferungen sind, auch soweit sie rechtlich unselbständig sind, zulässig.

 

V. Zahlungsbedingungen:

1. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

2. Im übrigen gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse. Maßgebend ist jeweils das Datum des Zahlungseinganges.
Das Rechnungsdatum muß dem Absendetag der Rechnung entsprechen; die verspätete Absendung der Rechnung verlängert nicht die oben genannten Fristen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Die geschuldeten Beträge sind vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens mit 5 % über dem jeweiligen Basissatz der EZB, mindestens jedoch mit 5 % zu verzinsen.

b) Wechsel oder Schecks werden nur unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen und erfüllungshalber gutgebracht. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht.
Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten wird eine Gewähr nicht übernommen.

c) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder werden uns nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte über eine von vornherein ungünstige Vermögenslage bekannt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, zur sofortigen Barzahlung fällig; dies gilt auch, wenn Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. Ferner ist in diesem Falle der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

d) Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestrltten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Lieferungsgegenstände werden unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Im einzelnen gelten folgende Bedingungen:

1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen gegen den Besteller.

2. Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Werden von dritter Seite Waren des Lieferers beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer von der Pfändung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sofort zu benachrichtigen.

3. Die Weiterveräußerung oder Verarbeitung ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller gegen Barzahlung verkauft oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinerseits den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der Lieferer kann diese Ermächtigung widerrufen, falls der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im voraus in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware seine durch die Verbindung erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer.

4. Für den Fall des Wiederverkaufs oder der Verarbeitung tritt der Besteller für alle seitens des Lieferers bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hiermit im voraus in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungsbeiträge mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der realisierte Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 30 %, so ist dieser auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit die erhaltenen Sicherungen nach eigener Wahl auf den Besteller zurück zu übertragen.

5. Sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Wiederbeschaffung der Kaufsache oder Einziehung der abgetretenen Forderungen trägt der Besteller.

6. Im Falle der Insolvenz, des Vergleichs, des Vertragshilfeverfahrens oder eines Moratoriums ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich sämtliche dem Lieferer gehörenden Gegenstände und Forderungen auszusondern und diesem eine genaue Aufstellung dieser Gegenstände sowie der abgetretenen Außenstände unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der Adressen der Schuldner einzureichen.

 

VII. Versand und Gefahrenübergang:

1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung erfolgen Versand und Transport ohne Verpackung.

2. Alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, bei der Absendung ab Werk oder bei der Übergabe im Werk auf den Besteller über.

 

VIII. Haftung und Mängel:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer nur im folgenden Umfang:

1. Der Lieferer haftet für die vereinbarte Qualität, Menge und Beschaffenheit der Ware.

2. Der Besteller hat nach Ablieferung der Ware diese zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer Anzeige zu machen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Rüge nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung beim Lieferer eingegangen ist. Das gilt auch, wenn eine andere als die vereinbarte Ware geliefert worden ist oder der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3. Die Haftung entfällt, falls der Besteller dem Lieferer die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware nicht unverzüglich gestattet oder an der Ware ohne dessen Zustimmung Veränderungen vornimmt.

4. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Ersatzlieferungen oder bei Mengenfehlern auf Nachlieferung. Falls eine Ersatzoder Nachlieferung nicht möglich ist oder vom Lieferer abgelehnt wird, kann der Besteller Kaufpreisminderung verlangen.

5. Ansprüche auf Wandlung und Schadensersatz sind ausgeschlossen.

6. Die Bestimmungen über Lieferfristen und Haftung gelten entsprechend, wenn die Ersatz- oder Nachlieferung mangelhaft ist.

7. Leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche entgegen dem vereinbarten Ausschluß wieder auf, so entstehen Ansprüche auf Schadensersatz nur bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises.

8. Für darüber hinausgehende Schäden wird der Besteller ausdrücklichhingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich diesbezüglich zu versichern.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

 

IX. Abtretung von Ansprüchen gegen den Lieferer:

Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferer nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an einen Dritten abtreten.

 

X. Verträge mit Nichtkaufleuten:

1. Auf Verträge mit Nichtkaufleuten finden Nr. II Absatz 3, Nr. IV. Absatz 1, Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

2. Im übrigen sind unsere Bedingungen bei Lieferungen an Nichtkaufleute mit folgenden Abweichungen anwendbar:

a) Nr. III. Absatz 2 gilt nicht für Ware, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß geliefert werden sollen.

b) Nr. V. Absatz 2 a gilt mit der Maßgabe, dass die Verzugsfolgen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eintreten.

c) Nr. VIII. Ziffer 2 Satz 2 findet nur dann Anwendung, wenn der Mangel offensichtlich ist.

d) Nr. VIII. Ziffer 4 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass dem Besteller bei Fehlschlagen der Ersatz- oder Nachlieferung das Recht auf Wandlung oder Minderung vorbehalten bleibt.

 

Xl. Gerichtsstand:

Für alle aus der laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden mRechtsstreitigkeiten ist, sofern nicht ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist, das Amtsgericht Alzenau bzw. Landgericht Aschaffenburg örtlich und sachlich zuständig.
Falls nicht abweichend schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gilt deutsches Recht.

 

XII. Gültigkeit der Bedingungen:

Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht, anstelle der ungültigen Vereinbarungen treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.